Allgemeine Geschäftbedingungen
 

 

 

 

 

 

§ 1 Allgemeines
Für die Geschäftsverbindung mit unseren Kunden bei Lieferung unserer Erzeugnisse sind ausschließlich die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Sie gelten als vom Verkäufer angenommen, sofern er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mündliche Absprachen sind beiderseitig nur verpflichtend, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

Unsere nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn dann nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird und regeln diese abschließend, es sei, dass hiervon abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart werden.

Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Liefer- und Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebote
Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Erfolgt unsere Lieferung, ohne dass dem Käufer vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Übergabe der Waren an den Spediteur oder den Frachtführer zustande.

Angebote und die Annahme bzw. Bestätigung von Bestellungen erfolgen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung. Bei nicht ausreichender Selbstbelieferung sind wir berechtigt nach einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 Preise und Zahlung
Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Preise ausschließlich in EUR und exklusive der jeweils gültigen und gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgedruckt. Das Rücktrittsrecht gemäß § 454 BGB findet keine Anwendung.

Da alle unsere Aquarien Einzelanfertigungen sind, werden mit Auftragserteilung 50 % der Kaufsumme fällig und zahlbar. Zu überweisen auf das im Auftrag angegebene Konto. Erst nach Eingang dieses Hälftigen Betrages beginnen wir mit der Anfertigung. Mit Anlieferung bzw. Vorortmontage wird die zweite Hälfte des Kaufpreises in bar zahlbar. Ein Skonto-Abzug ist unzulässig. Haben wir mit der Anfertigung des Aquarium nach Eingang der ersten Hälfte begonnen und der Kunde sagt die Bestellung ab, vergüten wir den Betrag nicht zurück. Eine Aufrechnung von Rechnungsbeträgen mit Gegenforderung ist nicht statthaft. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht berechtigt.

§ 4 Verpackung
Wie liefern die Ware in handelsüblicher und für den normalen Versand geeignete Verpackung.

§ 5 Lieferung
Lieferungen erfolgen nach Maßgabe der betrieblichen Gegebenheiten, Lieferfristen und –termine gelten daher als annähernd vereinbart. Vorzeitige Lieferung ist zulässig.

Wird eine besondere Lieferfrist schriftlich vereinbart, so beginnt diese an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Eine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins besteht jedoch nicht. Falls höhere Gewalt, Personalausfälle, Fabrikations- und Betriebsstörungen sowie Störung des Transports- gleichviel ob im eigenen Betrieb oder bei einem Zulieferanten – befreien in jedem Fall von der Verpflichtung zur Einhaltung des Liefertermins. In diesen Fällen ist die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Käufer stehen in diesem Fall keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu.

§ 6 Versand und Gefahren
Wir behalten uns die Wahl des Transportweges und –mittels vor. Wie liefern sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur im Inland auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Das Transportrisiko wird auch dann vom Käufer getragen, wenn die Versankosten ausnahmsweise von uns getragen werden.

§ 7 Beanstandung und Haftung
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung und Ersatzlieferung.

Der Käufer ist berechtigt, die Rückgängigmachung (Wandelung) des Vertrages zu verlangen, wenn Nachbesserungen mehrfach fehlschlagen.

Dabei gelten alle mit einem Einzelpreis ausgewiesenen Positionen und Artikel als eigenständige Sache und die Wandelung oder Minderung kann nur in Ansehung dieser verlangt werden.

Die Haftung  beschränkt sich bei Artikeln, die älter sind als drei Monate in jedem Fall auf den bei Wandlung gültigen Verkaufspreis (Wiederbeschaffungswert), höchstens jedoch auf den Kaufpreis. Bei Wandlungen aus anderen Gründen wird immer der aktuelle Verkaufspreis, wenigstens der Verkaufspreis aus der Rechnung zugrunde gelegt.

Eine Haftung für eventuelle Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.  Für die Richtigkeit von technischen Daten oder sonstigen Angeboten in Herstellerprospekten, auf die nicht ausdrücklich durch uns Bezug genommen wurde, übernehmen wird keine Haftung. Technische Änderungen, die dem Fortschritt und der allgemeinen Verbesserung des Produktes dienen oder den Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

8 Abnahmeverweigerung
Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann der Verkäufer auch ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens 50 % des vereinbarten Kaufpreises verlangen.

§ 9 Einhaltung der Lieferbedingungen
Wir arbeiten nur zu diesen Lieferbedingungen. Entgegenstehende Lieferbedingungen werden wir nicht anerkennen. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich einverstanden und verzichtet auf Innehaltung seiner auf seinem Auftragsformular oder Bestellzettel vorgedruckten oder sonst mitgeteilten anderslautenden Bestimmungen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt unser unveräußerliches Eigentum bis zu völligen Bezahlung, bei Bezahlung durch Scheck bis zu dessen Einlösung. Der Eigentumsvorbehalt beinhaltet auch die aus der Zahlungspflicht für die Ware anfallenden Zins- und Nebenkosten. Wird die Ware durch den Verkäufer verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, der damit als Hersteller im Sinne des § 905 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirkt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörender Waren, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der fremden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt an den ihm hieraus entstehenden Vergütungsanspruch gegen den Dritten ab.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware oder das verarbeitende Erzeugnis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterberäußerung an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Der Käufer ist zum Einzug der Forderung ermächtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerruft.

Werden die Waren von dritter Seite gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten von unserem Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns durch Einschreibebrief von der Pfändung zu benachrichtigen. Dieser Benachrichtigung ist das Pfändungsprotokoll und seine Eidesstattliche Versicherung beizufügen, dass die gepfändeten Waren mit den von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten identisch sind. Etwaige Kosten von Inkasso und Interventionen trägt der Besteller. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller auf unseren Wunsch verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung der Vorbehaltsware zu geben, diese auszusondern und an uns herauszugeben. Rückbehaltungsrecht und Aufrechnung sind ausgeschlossen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz des Verkäufers. Es gilt das Recht der BRD.